Das Gesetz und der gesunde Menschenverstand
Wenn man reist, hat man Kontakt zu unterschiedlichen Realitäten. Um folglich Probleme zu vermeiden, ist es immer angebracht, den gesetzlichen Rahmen zu kennen, der den Besitz von Tieren regelt.

Nachfolgend einige nützliche Ratschläge, die teils vom Gesetz vorgeschrieben werden, teils vom gesunden Menschenverstand, und die man beherzigen sollte, um möglichst angenehme Ferien in Begleitung seines Tiers zu verbringen.

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- TRAGEN SIE IHREN HUND IN DAS HUNDEREGISTER EIN
- NEHMEN SIE SEINEN GESUNDHEITSAUSWEIS MIT
- SUCHEN SIE IHN IM NÄCHSTGELEGENEN TIERHEIM FALLS ER VERLOREN GEHT
- FÖRDERN SIE IN WOHNHÄUSERN EIN FRIEDLICHES ZUSAMMENLEBEN
- HELFEN SIE AUSGESETZTEN UND VERLETZTEN TIEREN
- ZEIGEN SIE MISSHANDLUNGEN IMMER AN
- ZEIGEN SIE DEN TRANSPORT VON VOM AUSSTERBEN BEDROHTEN ARTEN AN
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TRAGEN SIE IHREN HUND IN DAS HUNDEREGISTER EIN

Die erste Regel, die ein Hundebesitzer kennen müsste, ist, dass nicht nur in den Ferien, alle Hunde obligatorisch in das Hunderegister eingetragen sein müssen. Es handelt sich um ein Register, das vom Rahmengesetz Nr. 281 zu Heimtieren und zur Vorbeugung des Phänomens streunender Hunde am 14. August 1991 verabschiedet worden ist, um das Phänomen einzudämmen.

Das Abkommen zwischen dem Gesundheitsministerium, den Regionen und den autonomen Provinzen Trento und Bozen zum Wohlergehen von Heimtieren und zur Pet-Therapy vom 6. Februar 2003 hatte vorgesehen, dass ab dem 1. Januar 2005 ein Mikrochip als einziges Identifizierungssystem für Hunde verwendet werden sollte. Zu diesem Zweck verfügte das Abkommen die Schaffung von elektronischen Datenbanken auf regionaler Basis sowie die Einrichtung einer landesweiten Datenbank im Gesundheitsministerium, in der immer noch alle regionalen Angaben zusammengeführt werden.

Im Fall des Verlorengehens oder des Auffindens eines Hundes kann man also eine Internet-Suche starten, um zu überprüfen, ob der Hund gefunden wurde, oder wem er gehört. Dazu reicht es, auf nachfolgenden link zu klicken:

http://nsis.sanita.it/NACC/anagcaninapublic_new/home.jsp

Die Regelung zum Mikrochip ist nachfolgend vom Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 6. August 2008 abgelöst worden, die es den Hundebesitzern auferlegt, dem Tier einen Mikrochip einsetzen zu lassen.
Der Erlass verbietet außerdem den Verkauf von Hunden, die jünger sind als zwei Monate, sowie von nicht identifizierten Hunden, die nicht in das Register eingetragen sind. Hunde, die zu Hause zur Welt kommen, müssen im zweiten Lebensmonat identifiziert und in das Register eingetragen werden.

Um diesen Verpflichtungen nachzukommen, ist es ratsam, sich an den tierärztlichen Dienst des zuständigen Gesundheitsamtes (ASL), oder an einen zugelassenen, frei praktizierenden Tierarzt zu wenden.

Anlässlich der Einfügung des Mikrochips, muss der Tierarzt immer auch die gleichzeitige Eintragung in das Hunderegister vornehmen und dem Besitzer den Nachweis der erfolgten Anmeldung aushändigen.

Der Identifizierungscode des Mikrochips wird so mit den Erkennungsmerkmalen des Tieres und den anagraphisch-steuerlichen Daten des Besitzers verbunden werden. Der Besitzer ist verpflichtet, auch den Verlust des Hundes, seinen Tod oder einen Besitzerwechsel zu melden.

Die Eintragung in das Hunderegister bringt zahlreiche Vorteile mit sich: zunächst einmal ist es leicht, den Hund wiederzufinden, falls er verloren geht; die öffentliche Verwaltung hat so die Möglichkeit die Art und Verteilung der Hundebevölkerung im Territorium zu kennen; abschließend bekämpft man den Tierdiebstahl, da diese, wenn sie im Verzeichnis eingetragen sind, immer identifizierbar sind und daher nicht wieder verkauft werden können.

Was Katzen angeht, gibt es kein Verzeichnis, in das man sie eintragen muss.

Für weitere Informationen zum Hunderegister klicken Sie bitte hier:

http://www.ministerosalute.it/caniGatti/paginaMenuCani.jsp?menu=anagrafe&lingua=italiano