Das Gesetz und der gesunde Menschenverstand
Wenn man reist, hat man Kontakt zu unterschiedlichen Realitäten. Um folglich Probleme zu vermeiden, ist es immer angebracht, den gesetzlichen Rahmen zu kennen, der den Besitz von Tieren regelt.

Nachfolgend einige nützliche Ratschläge, die teils vom Gesetz vorgeschrieben werden, teils vom gesunden Menschenverstand, und die man beherzigen sollte, um möglichst angenehme Ferien in Begleitung seines Tiers zu verbringen.

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- TRAGEN SIE IHREN HUND IN DAS HUNDEREGISTER EIN
- NEHMEN SIE SEINEN GESUNDHEITSAUSWEIS MIT
- SUCHEN SIE IHN IM NÄCHSTGELEGENEN TIERHEIM FALLS ER VERLOREN GEHT
- FÖRDERN SIE IN WOHNHÄUSERN EIN FRIEDLICHES ZUSAMMENLEBEN
- HELFEN SIE AUSGESETZTEN UND VERLETZTEN TIEREN
- ZEIGEN SIE MISSHANDLUNGEN IMMER AN
- ZEIGEN SIE DEN TRANSPORT VON VOM AUSSTERBEN BEDROHTEN ARTEN AN
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FÖRDERN SIE IN WOHNHÄUSERN EIN FRIEDLICHES ZUSAMMENLEBEN

Auch in den Ferien kann das Zusammenleben in einem Wohnhaus mit mehreren Parteien problematisch werden, wenn einige Bewohner sich über die Präsenz eines Hundes beschweren, weil dieser vielleicht besonders laut ist.

Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die Hausordnung, die von Haus zu Haus variiert. Es gibt Regelungen, die die Präsenz von Hunden im Haus verbieten, andere, die den Aufenthalt der Tiere in den gemeinschaftlichen Bereichen untersagen.

Diese Regeln können abgeändert werden, aber das ist nicht einfach: Um es zu tun, ist zunächst einmal eine Versammlung aller Bewohner notwendig, die einstimmig die Abänderung fordern, danach eine weitere Versammlung, bei der ebenfalls einstimmig der neue Text verabschiedet wird.

Grundsätzlich kann die Hausordnung eines Wohnhauses nur abgeändert werden, wenn alle Besitzer/Bewohner sich einig sind.
Wenn also die Mehrheit der Bewohner entscheiden wollte, die Hausordnung zu ändern und keine Hunde mehr im Haus zu erlauben, aber auch nur einer der Besitzer nicht einverstanden wäre, könnte die Hausordnung nicht abgeändert werden.

Die unzufriedenen Nachbarn können lediglich versuchen, Anzeige gemäß § 659 des Strafrechts zu erstatten. Damit aber ein Tatbestand besteht, "ist es notwendig, dass der Lärm objektiv geeignet ist, die Ruhe einer unbestimmten Anzahl von Personen zu beeinträchtigen". Es ist allerdings deren Aufgabe zu beweisen, dass die Anklage begründet ist.

Wir erinnern daran, dass Hunde berechtigt sind zu bellen, da es sich um eine ihrer natürlichen Ausdrucksformen handelt und nur im Fall, dass die Belästigung nicht nur von den direkten Nachbarn erhoben wird, Maßnahmen in Form von Geldstrafen möglich sind, wenn "das Kläffen die Grenze der normalen Erträglichkeit überschreitet und eine potentielle Beeinträchtigung der Ruhe einer unbestimmten Gemeinschaft von Personen darstellt" (Berufungsgericht 19. April 2001).

Es ist also klar, dass niemand mit einer Unterschriftensammlung oder einer Mehrheit in der Mieterversammlung, die Entfernung eines Hundes oder einer Katze fordern kann. Es bleibt aber Verantwortung der Besitzer des Tieres, ein friedliches Zusammenleben mit den anderen Wohnparteien zu begünstigen und Situationen zu vermeiden, die Probleme und Belästigung bedeuten können.

Abschließend ein paar Ratschläge für diejenigen, die eine Wohnung mieten möchten: es ist zunächst ratsam zu überprüfen, ob der Mietvertrag und die Hausordnung Tiere nicht verbieten. Dann ist es angebracht, zu überprüfen, ob es Verbote oder Beschränkungen für die Bewegungsfreiheit der vierbeinigen Freunde in den gemeinschaftlichen Bereichen gibt.
Diese Vorsichtsmaßnahme muss sowohl im Fall ergriffen werden, dass der Vertrag direkt mit einer Privatperson abgeschlossen wird, als auch im Fall, dass dies über eine Agentur/Maklerbüro geschieht.

Das Beste wäre es, die Präsenz des Tieres direkt im Mietvertrag zu nennen um sowohl den Mieter als auch den Vermieter der Immobilie vor möglichen Schäden zu schützen. Wer eine Haftpflichtversicherung gegen durch Tiere verursachte Schäden besitzt, wird sicherlich einen Vorzug haben.